FAQ – Fragen und Antworten
Hier sind allererste Fragen, die wir Fachberater*innen von PiB ausgesucht haben.
Wir wünschen uns von euch: Stellt uns eure Fragen, gebt uns Anregungen! So können wir mit eurer Hilfe den Fragenkatalog erweitern und ihr findet hier die wirklich wichtigen Fragen und Antworten.
Meldet euch bei uns per Mail, telefonisch oder persönlich. Wir freuen uns, von euch zu hören oder zu lesen. Ganz einfach über die Kontaktseite.
Wenn ihr, du und deine Pflegeeltern, weiter zusammenleben wollt, könnt ihr das natürlich. Bis zum Ende des 21. Lebensjahres kann das Pflegeverhältnis nach § 41 des SGB VIII bestehen bleiben, in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus. Dazu ist ein Antrag, möglichst vor deinem 18. Geburtstag, beim zuständigen Jugendamt nötig. Den musst du selbst stellen und auch begründen. Wie das alles geht, kann dir deine Fachberatung bei PiB erklären.
Du kannst aber natürlich auch bei deinen Pflegeltern wohnen bleiben, ohne diesen Antrag zu stellen, dann habt ihr keine Begleitung mehr durch das Jugendamt und PiB, und das Pflegegeld fällt weg. Es ist gut, sich über diese Dinge schon vor der Volljährigkeit Gedanken zu machen und mit allen darüber zu sprechen.
Der § 41 SGB VIII sagt auch aus, dass du nach deinem Auszug aus der Pflegefamilie in die „Jugendhilfe“ zurückkehren kannst, unabhängig von der Dauer der Unterbrechung. Wenn deine Eigenständigkeit doch nicht so funktioniert, wie du das erwartest hast, kannst Du, wenn es für dich/euch passt, in deine Pflegefamilie zurückkehren und das Pflegeverhältnis wird wieder aufgenommen. Aber auch eine andere Form der Unterstützung, z.B. betreutes Jugendwohnen oder eine ambulante Hilfe ist vorstellbar.
Weitere Infos findest du unter Verlängerung und Auszug.
Es kann für dich oder deine Pflegfamilie tatsächlich Sinn machen, euch räumlich zu trennen, z. B. wenn ihr so viel Streit habt, dass keine gemeinsame Lösung in Sicht ist. Das muss dann im Hilfeplangespräch geklärt werden. Auch dazu kannst du dich von deiner PiB-Fachberatung beraten lassen. Oder such’ dir eine andere erwachsene Vertrauensperson, die dich unterstützen kann. Alle Menschen, die für dich zuständig sind, Pflegeeltern, Eltern, ggf. Vormund*in oder Ergänzungspfleger*in und das Casemanagement, müssen gemeinsam mit dir eine gute Lösung finden. Das kann kompliziert sein, weil es vielleicht viele unterschiedliche Meinungen dazu gibt, was für dich „das Beste“ ist. Es ist dann wichtig, viel zu sprechen und zuzuhören. Das gilt auch für die Erwachsenen! So könnt ihr bei diesem Klärungsprozess eine Lösung finden, die für dich und deine Pflegeeltern gut tragbar ist.
Wenn du ganz akut in Not bist, kannst du dich selbstverständlich jederzeit an den Kinder- und Jugendnotdienst oder auch an die Polizei (110) wenden!
Beratungsangebote des Kinderschutzbundes Bremen – hier.
Dazu findest du hier Informationen: Geld
Die Fachberater*innen von PiB sollen dich und deine Pflegeeltern, also die ganze Pflegefamilie, in allen Fragen beraten, die dich betreffen. Dabei kann es z. B. um Kontakte zu deiner leiblichen Familie gehen, um Themen, die sich aus deiner Lebensgeschichte ergeben, um Schulfragen oder um die Kooperation zwischen allen für dich zuständigen Erwachsenen. Die Beratung sollte sich daran orientieren, was gerade anliegt, aber auch Anregungen bieten, was als Thema auf euch zukommen könnte. Das funktioniert am besten, wenn ihr euch recht gut kennt. Wenn sich nicht so einfach ein gutes Gespräch ergibt, stellen die PiB-Fachberaterinnen oft viele Fragen. Das kann nerven, ist aber wichtig. Außerdem müssen sie einmal im Jahr, ab der Volljährigkeit halbjährlich, einen Entwicklungsbericht für das Jugendamt schreiben. Auch das geht nur, wenn sie einigermaßen Bescheid wissen, wie es dir und deiner Pflegefamilie geht und was gerade für euch wichtig ist.
Niemand kann und will dich zwingen, mit einer Person zu sprechen. Aber es wäre gut zu wissen, aus welchen Gründen es mit einer bestimmten PiB-Fachberatung nicht geht. Vielleicht hast du den Eindruck, dass sie eh auf der Seite der Pflegeeltern steht. Alle PiB-Fachberatungen müssen für dich ein offenes Ohr haben. Falls das nicht klappt, kannst du auch mit einer anderen Fachberatung von PiB sprechen. Und natürlich kannst dich bei so einem Gespräch von einer Vertrauensperson unterstützen lassen.
Du musst dir sicher sein, ob du das wirklich willst. Eine Änderung des Vornamens und/oder Nachnamens ist in Deutschland recht kompliziert: Du, oder bis zu deinem 16. Lebensjahr deine gesetzliche Vertretung, müssen einen Antrag auf Genehmigung der Namensänderung beim zuständigen Familiengericht stellen. Der § 3 des entsprechenden Gesetzes (NamÄndG) besagt, dass der Vor- und Zuname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Auch müssen in der Regel deine leibliche Mutter, und dein leiblicher Vater, wenn du seinen Nachnamen trägst, einverstanden sein. Nach dem Familiengericht überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde, das Standesamt, dann nochmal die Gründe und ob alle beteiligten Personen gehört wurden. Das alles kann dauern. Die Änderung der Dokumente (Geburtsurkunde, Pass etc.) kostet dann auch Geld.
Deine Pflegeeltern sollen dich dabei unterstützen, sinnvoll mit digitalen Medien umzugehen. Dazu können sie auch deine Medienzeiten oder Internetzeiten begrenzen. Dazu sind sie, wie alle Eltern, im Rahmen der alltäglichen Erziehung befugt.
Doch was ist sinnvoll? Hier hilft ein ernsthafter Austausch zwischen euch: So wie deine Pflegeeltern eine Begrenzung begründen sollten, kann es sinnvoll sein, dass du dich selbst ehrlich überprüfst. Mediensucht kann zu einem wirklich schwerwiegenden Problem werden und die Übergänge von „noch o.k.“ zu „das ist jetzt ein Problem“ sind, wie bei allen Süchten, schwer einschätzbar. Bevor ein Streit über begrenzte Medienzeiten in einen Machtkampf ausartet, mache einen Check oder lass dich beraten! Allein oder gemeinsam mit deinen Pflegeeltern.
Für dich:
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Kindergeld ist ein Rechtsanspruch der leiblichen Eltern. Diese sind nach Auszug aus der Pflegefamilie unterhaltsverpflichtet. Sie müssen das Kindergeld nicht zusätzlich auszahlen. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn Sie ansonsten keinen Unterhalt zahlen. Und auch nur, wenn das Kind anschließend in einer eigenen Wohnung lebt.
Der Antrag auf Kindergeld muss gestellt werden, wenn es zum Ende des Pflegeverhältnis und/oder Auszug einen Antrag auf Grundsicherung oder Bürgergeld geben soll. Ansonsten stockt es BAföG, Wohngeld etc. auf.
Es gibt die Möglichkeit bei Volljährigkeit und nach Beendigung des Pflegeverhältnis einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes zu stellen.
Dazu müssen einige Voraussetzungen vorliegen und bestimmte Schritte bereits getan sein. Die gesetzliche Grundlage dazu ist der § 74 (EstG).
Die Familienkasse hat einen Ermessenspielraum, sollte aber im Interesse der Antragsteller beraten und handeln. Deshalb: Wende dich möglichst zuerst persönlich an die zuständigen Stellen und Personen.
Die Voraussetzungen für das Kindergeld ab Volljährigkeit sind hier zu finden:
Kindergeld-ab-18-Jahren
Abzweigungsantrag-Kindergeld
Die Schritte: Sobald das Pflegeverhältnis beendet ist, sind die leiblichen Eltern die Bezugsberechtigten und müssen daher den Antrag auf Kindergeld stellen:
o Besteht Kontakt zu den unterhaltsverpflichteten Eltern, füllen diese den Antrag aus, bekommen daraufhin Kindergeld und sollten dieses dann, wenn sie keinen Unterhalt zahlen, das Kindergeld weiterreichen.
o Besteht kein Kontakt, aber die Adresse ist bekannt, kann die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld an die unterhaltsverpflichteten Elternteile schicken. Zahlen die Eltern keinen Unterhalt, erfolgt in der Regel eine Mahnung über die Familienkasse. Ist das nicht erfolgreich, kann der Abzweigungsantrag gestellt werden. Wenn der Kontakt zu den leiblichen Eltern nicht möglich ist, sollte das plausibel dargestellt werden.
Besteht kein Kontakt, die Adresse der Eltern ist unbekannt und sie kommen nicht ihrer Unterhaltsverpflichtung nach, kann durch das örtliche Familiengericht ein Antrag auf Feststellung des Berechtigten nach § 64 Abs. 3 EstG gestellt werden.
Wenn festgestellt wurde, dass der Weg zum Kindergeld über die Eltern nicht gangbar ist, kann der Abzweigungsantrag gestellt werden.
Kindergeld-Auszahlung-über-andere-Personen
‼ Die einzelnen Schritte benötigen Zeit und können erst erfolgen, nachdem das Pflegeverhältnis beendet ist.
Müssen unterhaltssichernde Leistungen beantragt werden, kann darum gebeten werden, das fehlende Kindergeld zu überbrücken (muss zurückgezahlt werden).
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PiB- Jugendgruppe
Wenn du dich gerne mit anderen Jugendlichen in Pflegefamilien austauschen möchtest, komm zur PiB-Jugendgruppe. Wir bringen euch und eure Themen zusammen! Kommen können alle jugendlichen Pflegekinder ab 13 Jahre. Die Gruppe wird geleitet durch zwei PiB-Fachberater*innen, die sich, wie auch die Jugendlichen, über Gruppenzuwachs freuen. Die Termine für die nächsten Treffen findest du bei den Events auf der Startseite. Weitere Videos und Berichte findest du unter pib4u – Aktiv bei PiB.